Allgemeine Geschäftsbedingungen

für ovos play

über die Erbringung von Software as a Service (SaaS) Leistungen unter dem Produktnamen ovos play

der

ovos media GmbH
Schottenfeldgasse 60/36-38,
1070 Wien, Österreich
(“ovos“)

und
ihren Kunden
(“Auftraggeber”; und, gemeinsam mit ovos, die “Parteien”).

 

Stand November 2023

 

1. Präambel

Der Auftraggeber möchte einen im Rahmen der Möglichkeiten der Software konfigurierten Mandanten der von ovos entwickelten Software-as-a-Service Lösung “ovos play” einsetzen (die “Software“). Der Auftraggeber hat sich von der Leistungsfähigkeit der Software im Rahmen einer Evaluation überzeugt und möchte nun die Software nutzen. Hierfür wird ein Lizenzvertrag zwischen ovos und dem Auftraggeber abgeschlossen (der “Lizenzvertrag“)

Bitte lesen Sie als Auftraggeber diese AGB sorgfältig durch, bevor Sie die Angebote unserer Software in Anspruch nehmen. 

2. Allgemeines

2.1   Die AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen ovos als Auftragnehmer und dem Kunden als Auftraggeber in Bezug auf die Software. Die AGB gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte der Parteien im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag, auch wenn darauf nicht im Einzelnen explizit Bezug genommen wird.

2.2   Es gilt die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Fassung dieser AGB. Diese ist unter www.ovosplay.com abrufbar. Ovos kann die AGB aus berechtigten Gründen ändern, z. B., um bestehende Funktionen der Software zu verbessern oder neue Funktionen in die Software aufzunehmen, um Weiterentwicklungen aus Wissenschaft und Technik sowie adäquate technische Anpassungen an der Software umzusetzen, um die Funktionsfähigkeit oder die Sicherheit der Software sicherzustellen oder aus rechtlichen und regulatorischen Gründen. Die geänderten AGB werden dem Auftraggeber vier Wochen vor Inkrafttreten der neuen AGB (die “Widerspruchsfrist“) per E-Mail zugeschickt. Wenn der Auftraggeber die von ovos angebotene Software gemäß der neuen Fassung der AGB nicht weiter nutzen möchte, kann er innerhalb der Widerspruchsfrist mit schriftlicher Mitteilung an ovos per Post oder per E-Mail gegen die angekündigten Änderungen der AGB widersprechen (der “Widerspruch“). Im Falle eines Widerspruchs wird der Lizenzvertrag zum Monatsletzten des laufenden Monats, in welchem der Widerspruch getätigt wurde, gekündigt.

3. Vertragsschluss

3.1   Auf Anfrage des Auftraggebers übermittelt ovos ein Angebot betreffend der Software und/oder davon abhängigen oder unabhängigen Serviceleistungen (das “Angebot“). Änderungen des Angebots können nur von ovos und nicht vom Auftraggeber selbst vorgenommen werden. Auf Wunsch des Auftraggebers übersendet ovos ein angepasstes Angebot binnen angemessener Frist. 

3.2   Ein Vertragsabschluss für die Lieferung der Software kommt nur durch die Annahme des von ovos vorbereiteten Lizenzvertrags durch gegenseitige Zeichnung durch den Auftraggeber und ovos zustande (der “Vertragsabschluss“, und das Datum des Vertragsabschlusses, das “Abschlussdatum“). Die Übermittlung des unterfertigten Lizenzvertrags kann auch per E-Mail erfolgen.

4. Bereitstellung der Software

4.1   Die Software wird dem Auftraggeber als im Rahmen der Möglichkeiten der Software konfigurierter Mandant als Software as a Service Lösung bereitgestellt.

4.2   Die Software wird in den Rechenzentren des Hosting Partners von ovos bereitgestellt. Jeder Mandant wird dabei einem expliziten Rechenzentrum zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt im Lizenzvertrag.

4.3   Hosting sowie Wartung der Softwareumgebung und Hardware im Rechenzentrum wird vom Hosting Partner von ovos übernommen:

internex GmbH 
A-3950 Gmünd, Lagerstraße 15
info@internex.at  |  +43 1 3369090

Allgemeine Anfragen zu den Rechenzentren in dem Sinn: Stromversorgung, Klimatisierung für optimale Performance, Mehrstufiges Sicherheitskonzept, Nachhaltiges Energie-Management, Schadensvermeidung, Monitoring und Überwachung, Netzwerkinfrastruktur, Zertifizierungen, Sicherheitsanforderungen und Katastrophenvorsorge) werden von internex beantwortet.

4.4   Die Bereitstellung der Software erfolgt ausschließlich für unterstützte Systemumgebungen, die folgenden Mindestsytemanforderungen entsprechen:

für mobile Endgeräte
Formfaktor portrait, small screen
Auflösung mind. 320 x 568 Pixel
Betriebssystem iOS / Android

aktuelle und vorhergehende OS Version (Major)

Connectivity permanent online
für Desktop
Formfaktor landscape, big screen
Auflösung mind. 1024 x 768 Pixel
Betriebssystem MacOS / Windows

aktuelle und vorhergehende OS Version (Major)

Browser Google Chrome, Safari (Mac only), Firefox, Microsoft Edge

aktuelle und vorhergehende Browserversion (Major)

4.5   Vom Auftraggeber durchgeführte Penetration Tests  (die “Tests”) müssen mindestens 5 Werktage vorher angekündigt werden und dürfen nur mit einer von ovos schriftlich erteilten permission to attack durchgeführt werden. Die permission to attack wird ohne abweichende Vereinbarung für die Staging Umgebung gewährt. Ohne erteilte permission to attack werden jegliche Angriffe als Cyberattacken eingestuft und durch geeignete Abwehrmaßnahmen im Ermessen von ovos abgewehrt. Für jeden Test wird sowohl vom Auftraggeber als auch von ovos ein technischer Ansprechpartner definiert, der während des gesamten Tests für die jeweils andere Partei per E-Mail und/oder Telefon erreichbar ist. Der Beginn und das Ende der einzelnen Tests müssen an jedem Testtag an den Ansprechpartner von ovos gemeldet werden. Ovos ist berechtigt, während der laufenden Tests ein geeignetes Monitoring im eigenen Ermessen zu installieren.

4.6   Der Auftraggeber erklärt sich bereit, jegliche einmaligen und wiederkehrenden Kosten für das Zugänglichmachen der Software für seine Nutzer über Systeme Dritter (zB. Appstore, Learning Management System, u.dgl.) selbst zu tragen.

5. Urheberrechte, Nutzungsrechte
und Nutzungsrechte Dritter

5.1   Ovos ist Urheberrechtseigentümerin der Software. Der Auftraggeber darf die Software ohne explizite, im Voraus erteilte Zustimmung von ovos nicht vervielfältigen. Dies gilt auch für jede Form der Veränderung, wie zB die Bearbeitung, die Übersetzung oder die Weiterentwicklung. Der Auftraggeber darf die Software auch nicht  modifizieren, zurückentwickeln (Reverse Engineering), zerlegen oder dekompilieren. Das Urheberrecht von ovos über die Software umfasst insbesondere auch, aber nicht beschränkt auf diese, den Quellcode der Software und jegliche Programmdokumentation, inklusive Programm- und Funktionsbeschreibung, betreffend die Software.

5.2   Ovos räumt dem Auftraggeber und den in 5.3 näher bezeichneten Nutzern der Software (die “Nutzer“) für die Dauer des Lizenzvertrages eine weltweite, auf die Laufzeit des Lizenzvertrages beschränkte, nicht-exklusive und nicht übertragbare Nutzungslizenz über die Software ein. Den Nutzern werden durch einen Systemadministrator von ovos Zugriffsrechte auf den von ovos im Sinne des Lizenzvertrages vorbereiteten Mandanten der Software eingeräumt oder es wird durch technische Implementierung bzw. Konfiguration oder Import die Möglichkeit geschaffen, Benutzeraccounts für Nutzer in der Software anzulegen.

5.3   Unter “Nutzer” werden alle in der Software angelegten Benutzeraccounts verstanden. Dabei ist es unerheblich

(a)   wie der Benutzeraccount zustande gekommen ist (durch manuelle Erstellung, Import, über Integrationen oder die API der Software)

(b)   ob mit dem Benutzeraccount eine natürliche Person verbunden ist, die diesen als persönlichen Benutzeraccount nutzt

(c)   ob ein Benutzeraccount tatsächlich für das Einloggen in Nutzer-Sessions verwendet wird

Davon abweichende Vereinbarungen werden im Lizenzvertrag geregelt.

5.4   Die Anzahl der Nutzer wird im Lizenzvertrag festgelegt und kann durch schriftliche Vereinbarung erhöht werden, wodurch sich die zu zahlenden wiederkehrenden Kosten entsprechend erhöhen.

5.5   Dritte, die nicht für die Software registriert sind, sind nicht berechtigt, die Software zu nutzen. Davon ausgenommen ist der Zugriff auf vom Auftraggeber explizit freigegebenen Inhalte über einen entsprechenden öffentlichen Link. Die Funktion zum öffentlichen Freigeben von Inhalten kann auf Wunsch des Auftraggebers von ovos  aktiviert werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, einem unberechtigten Dritten die Nutzung der Software oder die Kenntnisnahme des Quellcodes der Software zu ermöglichen.

5.6   Die Software darf nur unter Einhaltung der geltenden Gesetze und nicht zur Verfolgung von rechtswidrigen Zwecken verwendet werden. Ohne Einschränkung des zuvor Gesagten ist die Verwendung, Darstellung oder Verbreitung der Software gemeinsam mit pornografischen, rassistischen, vulgären, obszönen, diffamierenden, beleidigenden, Hass schürenden, diskriminierenden oder auf Religion, ethnischer Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung oder Alter basierenden Vorurteilen darstellenden Inhalten strengstens verboten.

5.7   Hinweise auf Urheberrechte oder auf sonstige gewerbliche Schutzrechte betreffend die Software oder von ovos eingepflegte Inhalte dürfen weder verändert, beseitigt oder in sonstiger Weise unkenntlich gemacht werden.

6. Zusicherungen

6.1   Nach bestem Wissen von ovos verletzt die Software keine Rechte von Dritten.

6.2   Außer in den Fällen, in denen dies ausdrücklich schriftlich erklärt wurde, macht ovos keinerlei Zusicherungen oder Garantien in Bezug auf die Software und schließt jegliche weitere Gewährleistung hiermit aus, sei sie ausdrücklich oder impliziert, mündlich oder schriftlich mitgeteilt worden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf implizierte Gewährleistung in Bezug auf die handelsübliche Qualität oder die Eignung der Software für einen bestimmten Zweck. 

6.3   Die Software und Begleitmaterialien werden lizenziert „im Istzustand“ und „wie verfügbar“ („as is“), ohne weitere ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherung bezüglich Leistung oder Handelsüblichkeit oder andere ausdrückliche oder implizierte Zusicherungen. Dieser Haftungsausschluss betrifft auch alle Dateien, die von ovos erzeugt oder bearbeitet wurden und werden. Weder mündliche noch schriftliche Informationen, die der Auftraggeber von ovos erhalten hat, begründen eine Garantie im Namen von ovos.

6.4   Ohne Einschränkung des Vorstehenden gilt, dass nichts in diesem Abschnitt dazu führt, die Haftung von ovos im Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der grundlegenden Pflichten für die Erbringung des Dienstes gemäss den Vereinbarungen dieser AGB zu beschränken. Dieser Abschnitt findet im grösstmöglichen, nach anwendbaren Recht zulässigen Rahmen Anwendung.

7. Laufzeit und Kündigung

7.1   Der Lizenzvertrag tritt mit dem Abschlussdatum in Kraft.

7.2   Die Mindestlaufzeit lt. Lizenzvertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr solange der Lizenzvertrag nicht gemäß Punkt 7.3 gekündigt wird.

7.3   Der Auftraggeber hat das Recht, den Lizenzvertrag jeweils zum Ende der aktuellen Laufzeit unter Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Die Kündigung erlangt mit Ende der aktuellen Laufzeit Gültigkeit.

7.4   Jede Partei hat das Recht, den Lizenzvertrag jederzeit unter Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist zu kündigen, wenn

(a)   über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird

(b)   die andere Partei gegen eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt und diesen Verstoß nicht innerhalb einer angemessenen, von der kündigenden Partei festzulegenden Frist beseitigt hat

(c)   mehr als 50% der Geschäftsanteile oder der Aktiva des Auftraggebers an einen Konkurrenten von ovos veräußert werden

7.5   Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Kündigungen per Email sind zulässig.

7.6   Mit Inkrafttreten der Kündigung erlöschen die gegenseitigen Rechte und Pflichten beider Parteien. Die Bestimmungen der Punkte 5, 8 und 9 gelten weiterhin und zeitlich unbeschränkt.

8. Verrechnung

8.1   Das Zahlungsziel beträgt 15 Tage netto.

8.2   Die im Lizenzvertrag angeführten einmaligen Kosten sind zu 100% bei Vertragsunterzeichnung innerhalb des in Punkt 8.1 definierten Zahlungsziels fällig.

8.3   Die im Lizenzvertrag angeführten wiederkehrenden Kosten sind zu 100% jeweils am Beginn der Rechnungsperiode innerhalb des in Punkt 8.1 definierten Zahlungsziels fällig. Die erste Abrechnungsperiode beginnt mit dem Vertragsabschlussdatum des Lizenzvertrages. Die Abrechnungsperiode beträgt 1 Jahr.

8.4   Alle Preise unterliegen einer  jährlichen Indexanpassung gemäß dem VPI Österreich: https://www.statistik.at/statistiken/volkswirtschaft-und-oeffentliche-finanzen/preise-und-preisindizes/verbraucherpreisindex-vpi/hvpi

9. Haftungsausschluss

9.1   ovos haftet dem Auftraggeber im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (vorvertraglich, vertraglich, außervertraglich) nur, wenn ein Schaden durch ovos krass grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Eine Haftung von ovos für Folgeschäden, bloße Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für Schäden, die durch Erfüllungsgehilfen von ovos verursacht werden.

9.2   Mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Fälle haftet ovos nicht für Schäden, die aus der Nutzung von über die Software zugänglich gemachten Inhalten oder anderen Arten der Nutzung der Software entstehen können. Dies gilt auch für Schäden, die durch Fehler, Probleme, Viren oder Datenverluste entstehen können. Der Haftungsausschluss gilt im weitest gesetzlich zulässigen Umfang.

9.3   ovos haftet, soweit gesetzlich möglich, nicht für Schäden, die aufgrund datenschutzrechtlicher Verstöße des Auftraggebers entstehen. Für den Fall, dass Dritte rechtmäßig Ansprüche aufgrund datenschutzrechtlicher Verstöße des Auftraggebers gegen ovos erheben, wird der Auftraggeber ovos schad- und klaglos halten.

9.4   ovos haftet nicht für die Gesetzeskonformität von Inhalten, die nicht von ovos selbst in die Software eingepflegt wurden. Dies schließt Urheberrechtsverletzungen von hochgeladenen Inhalten mit ein.

10. Geheimhaltung

10.1   Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen (Definition siehe unten) vertraulich zu behandeln und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. „Vertrauliche Informationen“ umfassen

(a)   den Lizenzvertrag inkl. sämtlicher Anlagen

(b)   all jene Umstände, Tatsachen und Informationen, in deren Kenntnis die Parteien im Rahmen der Leistungserbringung, insbesondere im Zusammenhang mit der Software, gelangen, noch gelangen werden oder die durch die Tätigkeit geschaffen werden, die von einer der Parteien ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden oder deren Vertraulichkeit den Umständen nach angenommen werden muss. Hiervon sind zudem Tatsachen umfasst, die für sich alleine zwar nicht den Charakter einer vertraulichen Information haben, bei denen jedoch erkennbar ist, dass sie bei Hinzutritt weiterer Informationen zu einer solchen werden können.

10.2   ovos verpflichtet sich, nur solchen Mitarbeitern des Auftraggebers Zugang zu vertraulichen Informationen zu gewähren, die mit der Erfüllung des Lizenzvertrages betraut sind.

10.3   Keine Vertraulichen Informationen sind Informationen, Kenntnisse oder Tatsachen, die

(a)   Dritten, die nicht durch eine Geheimhaltungszusage gebunden sind, bekannt sind oder in weiterer Folge bekannt werden

(b)   den Parteien bereits vor dieser Geheimhaltungsverpflichtung voneinander bekannt waren

(c)   einer Partei nach Abschluss dieser Geheimhaltungszusage durch Dritte ohne direkten Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung mitgeteilt werden

(d)   hinsichtlich welcher sich die Parteien schriftlich einigen, sie nicht als vertraulich zu behandeln.

10.4   Die Parteien verpflichtet sich ferner, im Falle einer gesetzlichen zwingenden Offenlegung der erhaltenen Informationen, dies sofort der anderen Partei mitzuteilen, sodass diese die entsprechenden Regelungen zur Wahrung der größtmöglichen Vertraulichkeit der Informationen treffen kann.

11. Gewährleistung

11.1   Der Auftraggeber bestätigt, dass ihm die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software bekannt sind.

11.2   ovos verpflichtet sich, die Software fortlaufend an den technisch aktuellen Stand anzupassen, sofern dies für den Einsatzzweck der Software sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar ist. ovos stellt dem Auftraggeber während der aktiven Lizenzlaufzeit alle Updates und Upgrades der im Lizenzvertrag lizenzierten Pakete der Software im Rahmen der im Lizenzvertrag vereinbarten Lizenzgebühr zur Verfügung.

11.3   Im Falle von Störungen oder Unterbrechungen im Betrieb der Software wird ovos unverzüglich zielführende sämtliche Maßnahmen ergreifen, um die Verfügbarkeit der Software ehestmöglich wiederherzustellen.

11.4   Von Gewährleistungsansprüchen ausgenommen sind

(a)   veraltete Versionen der Software, die nicht mehr der aktuellen von ovos bereitgestellten Softwareversion oder maximal zwei vorhergehenden Versionen entspricht. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, von ovos bereitgestellte Updates innerhalb angemessener Frist auf allen Endgeräten zu installieren.

(b)   Software, die in Systemumgebungen betrieben wird, die nicht den in Punkt 4.4 beschriebenen Mindestsystemvoraussetzungen entsprechen.

12. Vertragsbruch

Im Falle eines Vertragsbruches durch den Auftraggeber ist dieser zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in der Höhe der im Lizenzvertrag vereinbarten Jahreslizenz an ovos verpflichtet (die “Vertragsstrafe“). Die Rechte von ovos, einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden geltend zu machen sowie Unterlassung zu verlangen oder sonstige Rechtsbehelfe zur Abwehr einer (drohenden) Verletzung dieser AGB zu ergreifen, bleiben unberührt.

Ein die Vertragsstrafe auslösender Vertragsbruch liegt vor bei Verstößen gegen die Bestimmungen von

(a)   Punkt 5 (Urheberrechte, Nutzungsrechte und Nutzungsrechte Dritter)

(b)   Punkt 9 (Geheimhaltung)

13. Schlussbestimmungen

13.1   Die Nutzer und der Auftraggeber sind aufgerufen die separaten Datenschutzbestimmungen zu beachten.

13.2   Sollten einzelne Bestimmungen der AGB ungültig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt (Salvatorische Klausel).

13.3   Der Lizenzvertrag, und somit alle aus ihm resultierenden Streitigkeiten den Parteien unterliegen, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

13.4   Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, das Handelsgericht Wien, Österreich.

13.5   Vorbehaltich Punkt 2.2. bedürfen Änderungen oder Ergänzungen des Lizenzvertrages der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.