Stand November 2019
über die Erbringung von Software as a Service (SaaS) Leistungen unter dem Produktnamen ovos play der ovos media GmbH, Schottenfeldgasse 60/36-38, 1070 Wien, Österreich (“ovos“) und ihren Kunden (“Auftraggeber”; und, gemeinsam mit ovos, die “Parteien”).
I. Präambel
Der Auftraggeber möchte die von ovos entwickelte Softwarelösung ovos play einsetzen (die “Software“).
Ovos bietet mit der Software eine innovative Software-as-a-Service-Lösung an, mit der Nutzer geschult werden können. Dabei zeichnet sich die Software durch ein besonders aktivierendes und motivierendes Lernkonzept mit Gamificationelementen sowie durch einen intelligenten Lernalgorithmus, der die Nutzer bei der nachhaltigen Festigung des aufgenommenen Wissens unterstützt, aus. In der Software enthalten ist auch eine webbasierte Administrationsoberfläche, über die Nutzer verwaltet, Einstellungen und Anpassungen der Softwarelösung vorgenommen sowie Lerninhalte über die integrierten Autorenwerkzeuge eingegeben und gepflegt werden können.
Der Auftraggeber hat sich von der Leistungsfähigkeit der Software im Rahmen einer Evaluation überzeugt und möchte nun die Software als digitales Schulungswerkzeug einführen.
Hierfür wird ein Lizenzvertrag zwischen ovos und dem Auftraggeber abgeschlossen (der “Lizenzvertrag“)
Da es für ovos technisch und personell nicht möglich ist, mit jedem einzelnen Auftraggeber die Bedingungen für die Nutzung der Software im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag individuell zu verhandeln, stellt ovos diese in Form dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die „AGB“) dar.
Bitte lesen Sie als Auftraggeber diese AGB sorgfältig durch, bevor Sie die Angebote unserer Software in Anspruch nehmen.
II. Allgemeines
2.1. Die AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen ovos als Auftragnehmer und dem Kunden als Auftraggeber im Bezug auf die Software. Die AGB gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte der Parteien im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag, auch wenn darauf nicht im Einzelnen explizit Bezug genommen wird.
2.2. Es gilt die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Fassung dieser AGB. Diese ist unter www.ovosplay.com abrufbar. Ovos kann die AGB aus berechtigten Gründen ändern, z. B., um die bestehenden Funktionen zu verbessern oder neue Funktionen in den Dienst aufzunehmen, um Weiterentwicklungen aus Wissenschaft und Technik sowie adäquate technische Anpassungen an dem Dienst umzusetzen, um die Funktionsfähigkeit oder die Sicherheit des Dienstes sicherzustellen oder aus rechtlichen und regulatorischen Gründen. Die geänderten AGB werden dem Auftraggeber vier Wochen vor Inkrafttreten der neuen AGB (die “Widerspruchsfrist“) per E-Mail zugeschickt. Wenn der Auftraggeber die von ovos angebotene Software gemäß der neuen Fassung der AGB nicht weiter nutzen möchte, kann er innerhalb der Widerspruchsfrist mit schriftlicher Mitteilung an ovos per Post oder per E-Mail gegen die angekündigten Änderungen der AGB widersprechen (der “Widerspruch“). Im Falle eines Widerspruchs steht es ovos frei, den Lizenzvertrag zum Monatsletzten des laufenden Monats, in welchem der Widerspruch getätigt wurde, zu kündigen, sofern es für ovos unmöglich oder unzumutbar wäre, den Lizenzvertrag unter Geltung der alten AGB weiterzuführen. Beendet ovos den Lizenzvertrag nicht, gelten für diesen Lizenzvertrag die alten AGB weiter. Die Kündigungsmöglichkeit gemäß Art. VIII bleibt hiervon unberührt.
III. Angebot und Vertragsschluss
3.1. Auf Anfrage des Auftraggebers übermittelt ovos ein Vertragsangebot betreffend die Software (das “Anbot“). Änderungen des Anbots können nur von ovos und nicht vom Auftraggeber selbst vorgenommen werden. Auf Wunsch des Auftraggebers übersendet ovos ein angepasstes Anbot binnen angemessener Frist.
3.2. Anbote von ovos sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich als bindend bezeichnet werden. Mündliche Vereinbarungen zwischen ovos und einem Auftraggeber entfalten keine Bindungswirkung. Ein Vertragsabschluss kommt nur durch die Annahme des von ovos vorbereiteten Anbots durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber an ovos zustande (der “Vertragsabschluss“, und das Datum des Vertragsabschlusses, das “Abschlussdatum“). Der Vertragsabschluss kann auch per E-Mail erfolgen.
IV. Gestaltung der Software
4.1. Die Erarbeitung von individuellen Konzepten, Inhalten und Schnittstellen für den Auftraggeber durch ovos im Zuge des Lizenzvertrages (das „Individualprogramm“) erfolgt nur gemäß den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten und für die Erstellung der im Lizenzvertrag vereinbarten Leistung benötigten Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel (die „Benötigten Informationen“). Ovos haftet nicht für die Vollständigkeit der oder das Fehlen von Benötigten Informationen und ist auch nicht zur Überprüfung ihrer Vollständigkeit oder Funktionalität verpflichtet. Der Auftraggeber ist zur rechtzeitigen und vollständigen Übermittlung der Benötigten Informationen verpflichtet.
4.2. Der Auftraggeber wird ovos zur Erstellung des Individualprogramms eine schriftliche Leistungsbeschreibung übermitteln, die auch einen Zustimmungsvermerk zur Erstellung des Individualprogramms zu den im Lizenzvertrag vereinbarten Konditionen enthält (die “Leistungsbeschreibung“). Ovos behält sich vor, bei nachträglich vom Auftraggeber gewünschten Abweichungen von der Leistungsbeschreibung, von den im Lizenzvertrag bereits getroffenen Termin- und Preisvereinbarungen abzugehen.
4.3. Der Versand der Benötigten Informationen erfolgt auf Gefahr, Kosten und Selbstverantwortung des Auftraggebers.
4.4. Ovos erstellt die Basis der Software und, soweit dies im Einzelfall vereinbart wurde, im Vorhinein vom Auftraggeber festgelegte Inhalte der Software. Die Ausarbeitung von individuellen Inhalten erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Benötigten Informationen gemäß Punkt 4.1.
V. Urheberrechte und Nutzungsrechte / Nutzungsrechte Dritter
5.1. Ovos ist Urheberrechtseigentümerin der Software. Der Auftraggeber darf die Software ohne explizite, im Voraus erteilte Zustimmung von ovos nicht vervielfältigen. Dies gilt auch für jede Form der Veränderung, wie zB die Bearbeitung, die Übersetzung oder die Weiterentwicklung. Der Auftraggeber darf die Software auch nicht modifizieren, zurück entwickeln (Reverse Engineering), zerlegen oder dekompilieren. Das Urheberrecht von ovos über die Software umfasst insbesondere auch, aber nicht beschränkt auf diese, den Quellcode der Software und jegliche Programmdokumentation, inklusive Programm- und Funktionsbeschreibung, betreffend die Software.
5.2. Ovos räumt dem Auftraggeber und den in 5.3. näher bezeichneten Personen als Nutzer der Software (die “Nutzer“) für die Dauer des Lizenzvertrages eine weltweite, auf die Laufzeit des Lizenzvertrages beschränkte, nicht-exklusive und unübertragbare Lizenz über die Software ein. Der Auftraggeber darf die Software nur zur Erfüllung des im Lizenzvertrag vorgesehenen Zweck verwenden. Den Nutzern werden durch einen Administrator von ovos Nutzungsrechte eingeräumt, wobei, je nach Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, eines oder mehrere der folgenden Authentifizierungsmodelle zur Anwendung kommt bzw. kommen:
Authentifizierungsmodell 1: Vouchercodes
Vouchercodes erlauben Nutzern einen pseudonymisierten Zugriff auf alle Software-Features und Inhalte. Der Auftraggeber generiert im Admin-Dashboard die Vouchercodes, um potentiellen Nutzern der Software Zugriff zu erteilen. Jeder Vouchercode regelt den Zugriff auf die Software und verfügt über eine Gültigkeitsdauer, die mit der Registrierung des Vouchercodes beginnt.
Hinweis: Diese Funktion ist aufgrund der Nutzungsvereinbarungen der mobilen App Stores nicht direkt in den Apps (Android und iOS), sondern nur im Browser aufrufbar.
Authentifizierungsmodell 2: Manuelle Nutzerverwaltung
Im Benutzerverwaltungssystem kann der Administrator Nutzer mit vorgefertigten Standardpasswörtern anlegen.
Authentifizierungsmodell 3: Freie Registrierung
Nutzer können einen Account anlegen, um die Software zu benutzen.
Authentifizierungsmodell 3.1: Freie Registrierung und/oder Voucher für Inhalte
Nutzer können sich über die Registrierung selbst einen Account anlegen und die Software frei verwenden.
Nutzer haben über die freie Registrierung nur Zugriff auf einen Teil der Inhalte. Sie können weitere Inhalte mittels Vouchercodes freischalten.
Hinweis:Diese Funktion ist aufgrund der Nutzungsvereinbarungen der mobilen App Stores nicht direkt in den Apps (Android und iOS), sondern nur im Browser aufrufbar.
5.3. Nutzer sind außerdem, sofern der Auftraggeber
(a) laut Lizenzvertrag Geschäftspartner ist, die Angestellten des Auftraggebers; oder
(b) laut Lizenzvertrag Trainingsanbieter ist, die Kunden des Auftraggebers.
5.4. Sofern der Auftraggeber Geschäftspartner ist, ist dieser berechtigt, die Software innerhalb des Unternehmens und in Tochterunternehmen für eigene Zwecke zu nutzen. Die Anzahl der Nutzer wird im Lizenzvertrag festgelegt und kann durch schriftliche Vereinbarung erhöht werden, wodurch sich die aufgrund des Lizenzvertrages zu zahlende Lizenzgebühr dementsprechend erhöht.
5.5. Dritte, die nicht für die Software registriert sind, sind nicht berechtigt, die Software zu nutzen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, einem Dritten die Kenntnisnahme des Quellcodes der Software zu ermöglichen. Geschäftspartner dürfen außerdem nicht die Verwendung der Software durch Dritte ermöglichen.
5.6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Quellcode einzusehen sowie Änderungen daran vorzunehmen.
5.7. Die Software darf nur unter Einhaltung der geltenden Gesetze und nicht zur Verfolgung von rechtswidrigen Zwecken verwendet werden. Ohne Einschränkung des zuvor Gesagten ist die Verwendung, Darstellung oder Verbreitung der Software gemeinsam mit pornografischen, rassistischen, vulgären, obszönen, diffamierenden, beleidigenden, Hass schürenden, diskriminierenden oder auf Religion, ethnischer Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung oder Alter basierenden Vorurteilen darstellenden Inhalten strengstens verboten.
5.8. Hinweise auf Urheberrechte oder auf sonstige gewerbliche Schutzrechte betreffend die Software, dürfen weder verändert, beseitigt oder in sonstiger Weise unkenntlich gemacht werden.
VI. Zusicherungen
6.1. Nach bestem Wissen von ovos verletzt die Software keine Rechte von Dritten.
6.2. Außer in den Fällen, in denen dies ausdrücklich schriftlich erklärt wurde, macht ovos keinerlei Zusicherungen oder Garantien in Bezug auf die Software und schließt jegliche weitere Gewährleistung hiermit aus, sei sie ausdrücklich oder impliziert, mündlich oder schriftlich, mitgeteilt worden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf implizierte Gewährleistung in Bezug auf die handelsübliche Qualität oder die Eignung der Software für einen bestimmten Zweck. 12.1. dieser AGB gilt.
6.3. DIE SOFTWARE UND BEGLEITMATERIALIEN WERDEN LIZENZIERT „IM ISTZUSTAND“ UND „WIE VERFÜGBAR“ („AS IS“), OHNE WEITERE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE ZUSICHERUNG BEZÜGLICH LEISTUNG ODER HANDELSÜBLICHKEIT ODER ANDERE AUSDRÜCKLICHE ODER IMPLIZIERTE ZUSICHERUNGEN. DIESER HAFTUNGSAUSSCHLUSS BETRIFFT AUCH ALLE DATEIEN, DIE VON OVOS ERZEUGT ODER BEARBEITET WURDEN UND WERDEN. WEDER MÜNDLICHE NOCH SCHRIFTLICHE INFORMATIONEN, DIE DER AUFTRAGGEBER VON OVOS ERHALTEN HAT, BEGRÜNDEN EINE GARANTIE IM NAMEN VON OVOS.
OHNE EINSCHRÄNKUNG DES VORSTEHENDEN GILT, DASS NICHTS IN DIESEM ABSCHNITT DAZU FÜHRT, DIE HAFTUNG VON OVOS IM FALL EINER VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN NICHTERFÜLLUNG ODER SCHLECHTERFÜLLUNG DER GRUNDLEGENDEN PFLICHTEN FÜR DIE ERBRINGUNG DES DIENSTES GEMÄSS DEN VEREINBARUNGEN DIESER AGB ZU BESCHRÄNKEN. DIESER ABSCHNITT FINDET IM GRÖSSTMÖGLICHEN, NACH ANWENDBAREN RECHT ZULÄSSIGEN RAHMEN ANWENDUNG.
VII. Zahlungsbedingungen
7.1. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Festplatten, USB-Sticks) samt allfälligen Gebühren sowie die Schulungskosten gemäß des Lizenzvertrages und alle sonstigen Dienstleistungen sind nicht in den Gebühren laut Lizenzvertrag inkludiert und werden gesondert in Rechnung gestellt (die „Zusätzlichen Kosten“).
7.2. Die Gebühren laut Lizenzvertrag und die Zuzüglichen Kosten sind zahlbar binnen 14 Tagen ab Übermittlung einer Rechnung durch ovos. Der Abzug von Skonti bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu, dass die Rechnungslegung auch elektronisch per E-Mail erfolgen kann.
7.3. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, jegliche Kosten für das Zugänglichmachen der Software für seine Nutzer, beispielsweise die Erstellung eines notwendigen Accounts in einem App-Store (z.B. “Google Play Store” und/oder “Apple Store”) und die jeweiligen dadurch entstehenden Aufbewahrungskosten der Software, selbst zu übernehmen.
7.4. Kostenvoranschläge werden generell ohne Gewähr gegeben. Ist eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlags unvermeidlich, so wird ovos den Auftraggeber darüber schriftlich per Brief oder per E-Mail informieren. Dem Auftraggeber steht es frei, von dem diesen AGB zugrundeliegenden Vertrag zurückzutreten oder sich mit den Mehrkosten einverstanden erklären. Wählt der Auftraggeber den Rücktritt, hat er die bisher von ovos geleistete Arbeit vollständig zu vergüten.
VIII. Laufzeit & Kündigung
8.1. Der Lizenzvertrag tritt mit Vertragsabschluss in Kraft und ist mit einem Jahr befristet („Erstlaufzeit“).
8.2. Automatische Verlängerung:
a. Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert sich der Lizenzvertrag automatisch für eine darauffolgende Verlängerungslaufzeit im Ausmaß von jeweils 12 Monaten („Verlängerungslaufzeit(en)“), es sei denn, das Vertragsverhältnis wird gemäß den hierin festgelegten Bedingungen gekündigt. Die Erstaufzeit gemeinsam mit allen Verlängerungslaufzeiten bilden die „Laufzeit“.
b. Jede Partei hat das Recht, den Lizenzvertrag zum Ende der jeweils aktuellen Verlängerungslaufzeit unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zu kündigen (die „Kündigung“). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Kündigungen per E-Mail sind zulässig. Die Kündigung erlangt mit Ablauf der jeweils aktuellen Verlängerungslaufzeit Gültigkeit.
8.3. Jede Partei hat das Recht, den Lizenzvertrag jederzeit, unter Einhaltung einer 30-tägigen Kündigungsfrist, zu kündigen, wenn
a. ein wichtiger Grund vorliegt;
b. über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird;
c. die andere Partei gegen eine Bestimmung dieser AGB verstößt, und diesen Verstoß nicht innerhalb einer angemessenen, von der kündigenden Partei festzulegenden Frist beseitigt hat; oder
d. mehr als 50% der (i) Geschäftsanteile an der anderen Partei oder (ii) der Aktiva der anderen Partei an einen Konkurrenten von ovos veräußert werden.
8.4. Mit Kündigung des Lizenzvertrages erlöschen die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien. Der Auftraggeber hat im Falle der Kündigung des Lizenzvertrags innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen alle relevanten Daten und Dokumente, welche die Eigenschaften sowie die Nutzung der Software betreffen, an ovos zurückzugeben.
8.5. Die Bestimmungen der Art. V, VI, IX, X und XII gelten auch nach Beendigung des Lizenzvertrages.
IX. Haftungsausschluss
9.1. Ovos haftet dem Auftraggeber im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (vorvertraglich, vertraglich, außervertraglich) nur, wenn ein Schaden durch ovos krass grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Eine Haftung von ovos für Folgeschäden, bloße Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für Schäden, die durch Erfüllungsgehilfen von ovos verursacht werden.
9.2. Mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Fälle haftet ovos nicht für Schäden, die aus der Nutzung von über die Software zugänglich gemachten Inhalten oder anderen Arten der Nutzung der Software entstehen können. Dies gilt auch für Schäden, die durch Fehler, Probleme, Viren oder Datenverluste entstehen können. Der Haftungsausschluss gemäß IX gilt im weitest gesetzlich zulässigen Umfang.
9.3. Ovos haftet, soweit gesetzlich möglich, nicht für Schäden, die aufgrund datenschutzrechtlicher Verstöße des Auftraggebers entstehen. Für den Fall, dass Dritte rechmäßig Ansprüche aufgrund datenschutzrechtlicher Verstöße des Auftraggebers gegen ovos erheben, wird der Auftraggeber ovos schad- und klaglos halten.
9.4. Ist der Auftraggeber laut Lizenzvertrag Trainingsanbieter, so haftet ovos nicht für die Wiedergabe von Lehrinhalten und deren Richtigkeit durch den Auftraggeber.
X. Geheimhaltung
10.1. Die Parteien verpflichten sich, Vertrauliche Informationen (Definition siehe unten) vertraulich zu behandeln und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.
„Vertrauliche Informationen“ umfassen den Lizenzvertrag sowie sämtliche Anlagen und Anhänge hierzu sowie all jene Umstände, Tatsachen und Informationen, in deren Kenntnis die Parteien im Rahmen der Leistungserbringung, insbesondere im Zusammenhang mit der Software, gelangen, noch gelangen werden oder die durch die Tätigkeit geschaffen werden, die von einer der Parteien ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden oder deren Vertraulichkeit den Umständen nach angenommen werden muss. Hievon sind zudem Tatsachen umfasst, die für sich alleine zwar nicht den Charakter einer Vertraulichen Information haben, bei denen jedoch erkennbar ist, dass sie bei Hinzutritt weiterer Informationen zu einer solchen werden können.
10.2 Ovos verpflichtet sich, nur solchen Mitarbeitern des Auftraggebers Zugang zu Vertraulichen Information zu gewähren, die mit der Erfüllung des Lizenzvertrages betraut sind.
10.3. Keine Vertraulichen Informationen sind Informationen, Kenntnisse oder Tatsachen, die
Dritten, die nicht durch eine Geheimhaltungszusage gebunden sind, bekannt sind oder in weiterer Folge bekannt werden;
den Parteien bereits vor dieser Geheimhaltungsverpflichtung voneinander bekannt waren;
einer Partei nach Abschluss dieser Geheimhaltungszusage durch Dritte ohne direkten Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung mitgeteilt werden; oder
hinsichtlich welcher sich die Parteien schriftliche einigen, sie nicht als vertraulich zu behandeln.
10.4. Die Parteien verpflichtet sich ferner, im Falle einer gesetzlichen zwingenden Offenlegung der erhaltenen Informationen, dies sofort der anderen Partei mitzuteilen, sodass diese die entsprechenden Regelungen zur Wahrung der größtmöglichen Vertraulichkeit der Informationen treffen kann.
XI. Gewährleistung
11.1. Der Auftraggeber bestätigt, dass ihm die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software bekannt sind. Ovos leistet nur für die Erfüllung der in der Leistungsbeschreibung angeführten Programmfunktionen unter den dort genannten Bedingungen Gewähr. Ovos steht dafür ein, dass das Lizenzprodukt die Hauptfunktionen im Wesentlichen erfüllt und den anerkannten Regeln der Technik entspricht sowie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Software erheblich mindern.
11.2. Im Falle von Störungen oder Unterbrechungen im Betrieb der Software wird ovos unverzüglich sämtliche Maßnahmen ergreifen, um die Verfügbarkeit der Software ehestmöglich wiederherzustellen. Es gilt das jeweils zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Service Level Agreement.
11.3. Ovos übernimmt keine Gewährleistung für die Software, sofern Programmaktualisierungen vorgenommen werden, die nicht über ovos oder seinen Hosting-Partner internex erfolgen, sondern über einen externen Server, der dem Auftraggeber oder einem externen Partner gehört. Ovos übernimmt keine Verantwortung dafür, wenn die von ovos bereitgestellten Programmaktualisierungen vom Auftraggeber manuell nicht rechtzeitig heruntergeladen werden und der Auftraggeber daher eine veraltete Version der Software benutzt.
11.4. Sachmängelgewährleistung
11.4.1. Ovos leistet für die Dauer von 12 Monaten ab Bereitstellung der Software dafür Gewähr, dass die Software die beschriebenen Funktionalitäten laut Leistungsbeschreibung erfüllt.
11.4.2. Die zugesicherten Eigenschaften hängen von der Leistungsfähigkeit der Endgeräte des Auftraggebers und der entsprechenden Systemumgebung ab, die für den ordnungsgemäßen Gebrauch den Systemsoftwareanforderungen wie folgt entsprechen muss:
Support wird nur auf Computern und Laptops angeboten, deren Betriebssystem Windows (die letzten 2 aktuellen Softwareversionen) oder Mac OS (die letzten 2 aktuellen Softwareversionen) ist. Browser, die unterstützt werden, sind:
Apple Safari (die letzten 2 aktuellen Softwareversionen);
Google Chrome (die letzten 2 aktuellen Softwareversionen);
Firefox (die letzten 2 aktuellen Softwareversionen); und
Microsoft Edge (die letzten 2 aktuellen Softwareversionen, nur auf Windows Betriebssystem unterstützt).
Die Unterstützung mobiler Geräte ist nur für Geräte mit Android-Betriebssystemen (den letzten beiden aktuellen Softwareversionen) und iOS Betriebssystemen (den letzten beiden aktuellen Softwareversionen) verfügbar.
Folgende Browser werden unterstützt:
Google Chrome (die letzten 2 aktuellen Softwareversionen); und
Apple Safari (die letzten 2 aktuellen Softwareversionen).
11.4.3. Wenn die Eigenschaften der Rechenanlagen des Auftraggebers nicht den obengenannten Systemumgebung-Voraussetzungen entsprechen, leistet ovos keine Gewähr für die Kompatibilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Software.
XII. Vertragsbruch
11.1. Im Falle eines Vertragsbruches durch den Auftraggeber ist dieser zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in der Höhe der im Lizenzvertrag vereinbarten Jahreslizenz an ovos verpflichtet (die “Vertragsstrafe“). Die Rechte von ovos, einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden geltend zu machen sowie Unterlassung zu verlangen oder sonstige Rechtsbehelfe zur Abwehr einer (drohenden) Verletzung dieser AGB zu ergreifen, bleiben unberührt.
Ein die Vertragsstrafe auslösender Vertragsbruch liegt in folgenden Fällen vor:
Verstöße gegen die Bestimmungen des Art.V; und
Verstöße gegen die Bestimmungen des Art. X.
XIII. Knowledgebase
12.1. Um häufig gestellte Fragen zu beantworten und die Funktionsweise der Software zu verbessern, stellt ovos ein Online-Portal namens Knowledgebase zur Beantwortung häufig gestellter Fragen zur Verfügung, die nach Ermessen von ovos veröffentlicht werden. In Anbetracht des Nutzerkontingents werden sowohl die Fragen als auch die Antworten auf Deutsch sein. Die Knowledgebase ist unter folgendem Link abrufbar: https://knowledgebase.ovosplay.com/help.
XIV. Schlussbestimmungen
13.1. Die Nutzer und der Auftraggeber sind aufgerufen die separaten Datenschutzbestimmungen zu beachten.
13.2. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB ungültig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt (Salvatorische Klausel).
13.3. Der Lizenzvertrag, und somit alle aus ihm resultierenden Streitigkeiten den Parteien unterliegen, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
13.4. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, das Handelsgericht Wien, Österreich.
13.5. Vorbehaltich Punkt 2.2. bedürfen Änderungen oder Ergänzungen des Lizenzvertrages der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.